Die Ratsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen Belm hat einen Antrag im Rat eingebracht für ein Durchfahrtverbot von LKW über 7,5 Tonnen und Gefahrguttransporter auf der L87 / L109 (Belm / Icker / Rulle).
Wir Grünen der Gemeinde Wallenhorst unterstützen diesen (im Belmer Rat angenommenen) Antrag, weil durch den massiv gestiegenen LKW Verkehr die Lebensqualität der Menschen in Rulle durch Lärm, Abgase etc. beeinträchtigt wird.
Wer hier allerdings eine Begründung für den Bau der A33 Nord sieht, liegt vollkommen falsch. Dadurch würde der Zubringer Verkehr noch einmal gesteigert, die Natur im FFH Schutzgebiet Ruller Bruch mutwillig zerstört und die LKW Problematik auf der B68 In Osnabrück nach wie vor ungelöst bleiben. Dafür müssen langfristig andere Lösungen angeboten werden (A30 Ausbau auf vorhandener Trasse, „Einhausung“ dieser Trasse für erheblich besseren Lärmschutz der Anwohner, gezielte Lenkung des LKW Verkehrs in Osnabrück, Güterverkehr in Summe deutlich mehr auf die Schiene verlagern).
Hier zum nachlesen noch einmal der Antrag:
„Verkehrslenkende Maßnahmen L 87 / L 109
Der katastrophale Zustand der Icker Landstraße L87 im kompletten Bereich zwischen Belm und Icker ist auf eine fehlerhafte Verkehrsführung der Landesbehörde für Straßenbau zurück zu führen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Die Icker Landstraße L87 muss dringend für den Schwerlastverkehr mit Ausnahme von Anliegern und Bussen gesperrt werden, „um die verkehrliche Situation zu entschärfen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten“. Die bereits mehrfach geforderte Änderung der Verkehrsführung für Schwerlastverkehr über die B51 / B218 zur A1 muss endlich umgesetzt werden. Die L87 zwischen Icker und Belm ist inzwischen in einem äußerst schlechten Zustand, so dass ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Verkehrsteilnehmer besteht. Die Straßenbreite ist in vielen Bereichen der L 87 nicht ausreichend um ein Begegnungsverkehr im Schwerlastbereich zu zulassen.
Kreis- und Landstraßen sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichem Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluss von Gemeinden oder räumlichen getrennten Örtlichkeiten an überörtlichen Verkehrswegen dienen oder zu dienen bestimmt sind und dienen nicht dafür Schwerlastverkehr aufzunehmen um Bundesstraßen zu entlasten bzw. um eine Zuwegung zu Bundessautobahnen zu schaffen.
„Wir beantragen gemäß Paragraf 45 der Straßenverkehrsordnung, verkehrslenkende Maßnahmen durchzuführen, um den Schwerlastverkehr auf der Landesstraße 87 in der Gemeinde Belm über die B 51 / B 218 abzuleiten, insbesondere durch die Anordnung eines ganztägigen Durchfahrtsverbots für Lkw über 7,5 Tonnen sowie für den Gefahrguttransport“.
Gleiches gilt für die Lechtinger Straße L 109 auch hier ergibt sich die gleiche Problematik und der Schwerlastverkehr ist entsprechend über die B 51 / B 218 zur A 1 abzuleiten.
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach Paragraf 45 Absatz 1 Satz 1 die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr ist zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße und den angrenzenden Wohngebäuden, hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung dringend geboten.“
Mario Wöstmann